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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73   

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BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73 (https://dejure.org/1974,216)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1974 - VIII C 98.73 (https://dejure.org/1974,216)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1974 - VIII C 98.73 (https://dejure.org/1974,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 297
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    An einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen Härte fehlt es trotz weitgehender Forderung eines Ausbildungsabschnitts u.a. dann, wenn der Wehrpflichtige durch rechtsmißbräuchliche Ausnutzung einer ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellungsfrist die Nachteile, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, selbst herbeigeführt und die Wehrersatzbehörde dadurch gehindert hat, ihm bereits vor Ablauf der ihm aus anderem Grunde gewährten, vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 34, 273).

    An einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte fehlt es trotz weitgehender Förderung der Ausbildung insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige durch rechtsmißbräuchliche Ausnützung einer ihm aus anderem Grunde gewährten Zurückstellungsfrist die Nachteile, die er nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend macht, selbst herbeigeführt und die Wehrersatzbehörde durch dieses rechtsmißbräuchliche Verhalten daran gehindert hat, ihn bereits vor Ablauf der ihm aus anderem Grunde gewährten, vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung unter Vermeidung der nunmehr als Zurückstellungsgründe geltend gemachten Nachteile zum Wehrdienst heranzuziehen (vgl. BVerwGE 34, 273).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322] m.w.N.; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322] m.w.N.; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert, wenn zeitlich ein Drittel der vorgesehenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322] m.w.N.; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]).
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 63.70

    Fristvorschriften im Hinblick auf einen Zurückstellungsantrag vom Wehrdienst -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    Die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; ihre Einhaltung stellt eine den Zurückstellungsgrund ergänzende materiellrechtliche Voraussetzung dar (vgl. BVerwGE 38, 60 [65]).
  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73
    Der Senat vermag dieser Betrachtungsweise schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen: Führt nämlich der Wehrpflichtige die ihm bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst entstehenden Nachteile in einer rechtlich mißbilligten Weise selbst herbei, so erwächst hieraus nicht erst ein Grund für den Ausschluß des Wehrpflichtigen von der an sich zu gewährenden Zurückstellung, sondern fehlt es bereits von vornherein an einer seine Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG, für deren Vorliegen der klagende Wehrpflichtige die Beweislast trägt (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 146.72 -).
  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 21.78

    Versagung der Zurückstellung vom Zivildienst - Zivildienstausnahme für Helfer im

    Zur Frage, ob die im Schutz der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz erreichte weitgehende Förderung eines Studiums eine die Zurückstellung vom Zivildienst (Wehrdienst) rechtfertigende zivildienstbedingte (wehrdienstbedingte) besondere Härte im Sinne der Regelvorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) darstellt (Anschluß an BVerwGE 45, 297).

    Die Antragsfrist beginnt nach der Rechtsprechung in den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG grundsätzlich in dem Augenblick, in dem, wie dem Betroffenen bekannt, die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (BVerwGE 45, 297; 38, 60) [BVerwG 21.04.1971 - V C 77/70].

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 45, 297 (303 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 105.73 -) dargelegt, daß auch die Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG und damit ebenso des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG die Prüfung der Frage verlangen, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt.

  • BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 55.74

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Durchführung einer

    Diese Pflicht ergab sich sowohl aus der ihm im Musterungsbescheid gemachten Aufklage, als auch aus § 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG, der auf diesen Fall entsprechend anzuwenden ist, als auch aus der Pflicht, den Mißbrauch wehrersatzbehördlicher Entscheidungen zu verhindern (BVerwGE 45, 297 [305]).

    Ob bereits deshalb diese Härtegründe keine Zurückstellungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ergeben (BVerwGE 45, 297) oder ob diese Frage deshalb anders zu beurteilen ist, weil die Einrichtung des verkürzten Grundwehrdienstes durch Art. 1 Nr. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) mit Wirkung vom 25. Dezember 1971 aufgehoben wurde (BVerwGE 40, 127 [128]) oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht ursächlich für die Härtegründe des Klägers ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Er ist zwar in diesem Falle erst dann entstanden, wenn die Lehre im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG weitgehend gefördert gewesen war (BVerwGE 45, 297).

  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 42.73

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für

    Das ergibt, wie in BVerwGE 45, 297 (301) [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73] ausgeführt ist, hinreichend deutlich § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG, wonach die der Wehrüberwachung unterliegenden Wehrpflichtigen jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung der zuständigen Wehrersatzbehörde des Wegzugs- und Zuzugsorts zu melden haben.

    Zwar hatte der VIII. Senat in jenem Urteil (BVerwGE 45, 297) nur über die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes für nach der Musterung gestellte Zurückstellungsanträge zu entscheiden.

    Ob der Zuständigkeitswechsel allein kraft der Aufenthaltsänderung des Wehrpflichtigen eintritt oder entsprechende Kenntnis des Kreiswehrersatzamtes (des Prüfungsausschusses) voraussetzt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG VII C 2.66 - Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG VIII C 93.71 - BVerwGE 45, 297 [301]).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

    Dann wäre vielmehr unter den hier gegebenen Umständen im Hinblick auf den Gedanken von der Einheit der Verwaltung davon auszugehen, daß der Widerspruch ungeachtet der unzutreffenden Einlegung beim Straßenbauamt als ordnungsgemäß erhoben anzusehen wäre (vgl. in diesem Sinnez.B. Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 146.62 - in BVerwGE 16, 156 [158 f.];Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 98.73 - in BVerwGE 45, 297 [302];Urteil vom 22. Mai 1975 - BVerwG V C 19.74 - in BVerwGE 48, 228 [229 f.]).
  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 5.07

    Missbräuchliche Herbeiführung des Zurückstellungsgrundes; freiwillige

    Ein Ausnutzen einer Zurückstellung liegt vor allem dann vor, wenn der Wehrpflichtige den vorzeitigen Wegfall des ersten Zurückstellungsgrundes nicht rechtzeitig meldet und die Wehrersatzbehörde dadurch daran hindert, ihn bereits vor Ablauf der vorzeitig gegenstandslos gewordenen Zurückstellung und vor Entstehung eines weiteren Zurückstellungsgrundes zum Wehrdienst heranzuziehen (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG 8 C 98.73 - BVerwGE 45, 297 und vom 1. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 88.75 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 112 S. 73; Johlen, a.a.O. Rn. 167).
  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 102.73

    Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung - Erledigung einer

    Die Vorschrift verlangt ebenso wie die in § 12 Abs. 4 WPflG eine einheitliche und ganzheitliche Bewertung des Sachverhalts danach, ob das Verbleiben des Wehrpflichtigen im Wehrdienst für ihn eine besondere Härte bedeutet(Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 98.73 - undvom 16. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 105.73 -).
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 10.78

    Zurückstellung vom Zivildienst wegen der Vorbereitung auf ein geistliches Amt -

    Zwar kann sich ein Wehrpflichtiger nicht mit Erfolg auf einen Zurückstellungsgrund berufen, den er unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihm aus einem anderen Grunde eingeräumten Zurückstellung selbst herbeigeführt hat (BVerwGE 45, 297 [298]).

    Daß der Kläger der Beklagten anfangs nicht mitteilte, daß er bereits ein Semester Germanistik studiert hatte, als er beantragte, wegen der Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, ist zwar bedenklich, jedoch nicht ursächlich dafür, daß der Kläger das Studium der Theologie und das der Germanistik weitgehend fördern konnte (BVerwGE 45, 297 [303, 304]).

  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 18.76

    Frist für die Stellung des Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst -

    Mit Recht bringt die Revision aber vor, der Kläger könne sich auf den neuen Zurückstellungsgrund nicht berufen, weil er ihn unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihn aus anderen Gründen eingeräumten Zurückstellung selbst herbeigeführt habe (BVerwGE 34, 273; 45, 297) [BVerwG 01.07.1974 - VI C 17/71].

    Nach den Grundsätzen des Urteils BVerwGE 34, 273, die der Senat im Urteil BVerwGE 45, 297 fortgeführt hat, kann sich der Kläger deshalb nicht darauf berufen, daß er sich zur Zeit der Einberufung im weitgehend geförderten Studium der Architektur befunden habe.

  • BVerwG, 09.07.1981 - 8 B 195.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Es ist ferner geklärt, daß solche besonderen Gründe in rechtlich zu mißbilligendem Verhalten des Dienstpflichtigen liegen können (vgl. z.B. BVerwGE 45, 297 [303]; Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 6.76 - [Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9], vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 18.76 -, und vom 1. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 88.75 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 112] für den Wehrdienst; Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - [Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1] für den Zivildienst).

    Diese Frage ist nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BVerwGE 45, 297 [303]).

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

    Dabei kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die im Schutz der Wehrdienstausnahme nach §§ 8 KatSG, 13 a WPflG erfolgte Geschäftsaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 34, 273; 45, 297) [BVerwG 01.07.1974 - VI C 17/71]als rechtsmißbräuchlich zu werten ist.
  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit -

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 56.75

    Rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des

  • BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 42.77

    Zurückstellung vom Zivildienst wegen weitgehender Förderung des Zweitstudiums und

  • BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 98.72

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen durch Betriebsübernahme kurz

  • BVerwG, 16.10.1974 - VIII C 105.73

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids - Voraussetzungen der Zurückstellung vom

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 141.81

    Vollziehbare Musterungsentscheidung als Grundlage der Einberufung zum

  • BVerwG, 30.09.1985 - 8 B 133.85

    Zulassung der Revision wegen Divergenz bei Nichterfolgen der Entscheidungen zur

  • BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 6.74

    Anforderungen an die Begründung einer durch eine Sollvorschrift geregelten

  • BVerwG, 04.10.1976 - 8 B 23.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bestimmung des Beginns der

  • BVerwG, 14.11.1977 - 8 B 29.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

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   BVerwG, 13.11.1973 - VIII C 98.73   

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